30.07.2014 · Fachbeitrag aus ErbBstg · Testament
Das FG Düsseldorf (14.2.13, 16 K 3701/12 E, ErbBstg 13, 279, Abruf-Nr. 133014 , Revision eingelegt, Az. BFH VIII R 40/13 ) hatte sich mit der Frage zu befassen, welche einkommensteuerlichen Folgen ein Geldvermächtnis hat, dessen Auszahlung erst zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen soll. Das Urteil geht auch auf die Abgrenzung von aufschiebend bedingten oder befristeten bzw. betagten Ansprüchen ein. Die Abgrenzung ist auch erbschaftsteuerlich von Bedeutung und gibt Anlass für ...
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27.05.2022 · Fachbeitrag aus ErbBstg · Nachvermächtnisse/Nacherbschaften
Gemäß § 6 Abs. 4 ErbStG stehen Nachvermächtnisse und beim Tod des Beschwerten fällige Vermächtnisse den Nacherbschaften gleich. Mit dem ErbStRG 2009 sind Auflagen (§ 1940 BGB) den beim Tod des Beschwerten fälligen Vermächtnissen gleichgestellt worden. In einem aktuellen Urteil hat der BFH bestätigt und verdeutlicht, dass Vermächtnisse und Auflagen dieser Art ebenso wenig wie die Anordnung einer Vor- und Nacherbschaft ein Modell zur Reduzierung der Erbschaftsteuerbelastung sind ...
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16.03.2022 · Fachbeitrag aus ErbBstg · Vermächtnis
Der Vermächtnisnehmer eines beim Tod des Beschwerten fälligen Vermächtnisses erwirbt erbschaftsteuerrechtlich vom Beschwerten. Fällt der erstberufene Vermächtnisnehmer vor Fälligkeit des Vermächtnisses weg, erwirbt der zweitberufene Vermächtnisnehmer ebenfalls vom Beschwerten und nicht etwa vom erstberufenen Vermächtnisnehmer – wie der BFH mit Urteil vom 31.8.21 klargestellt hat.
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04.02.2020 · Fachbeitrag aus ErbBstg · Einkommensteuer
Verzichtet ein Kind gegenüber seinen Eltern auf künftige Pflichtteilsansprüche und erhält es dafür einen fälligen Zahlungsanspruch, so führt die Verzinsung dieses Zahlungsanspruchs zu steuerpflichtigen Kapitalerträgen i. S. d. § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG.
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28.02.2017 · Fachbeitrag aus ErbBstg · Erbschaft als Betriebseinnahme
Erhält eine GmbH eine Erbschaft, ist der Erwerb für die GmbH auch dann körperschaftsteuerpflichtig, wenn der Erbanfall zugleich der ErbSt unterliegt – so der BFH mit Urteil vom 6.12.16.
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30.03.2016 · Fachbeitrag aus ErbBstg · Vermächtnis
Zinsen, die auf einer testamentarisch angeordneten Verzinsung eines erst fünf Jahre nach dem Tode des Erblassers fälligen betagten Vermächtnisanspruchs beruhen, sind beim Vermächtnisnehmer Einkünfte aus Kapitalvermögen gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG.
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25.04.2024 · Fachbeitrag aus ErbBstg · Nießbrauchsbestellungen
Die Einräumung eines Nießbrauchs an einem vermieteten Grundstück des Privatvermögens ist ein beliebtes Gestaltungsinstrument zur Regelung der vorweggenommenen Erbfolge. Als willkommener Nebeneffekt werden häufig Vermietungseinkünfte von hoch besteuerten Eigentümern auf niedrig besteuerte Nutzungsberechtigte verlagert. Im ersten Teil dieser Beitragsserie wurden grundlegende Gestaltungsmöglichkeiten dargestellt und dabei eindringlich auf das Damoklesschwert des Gestaltungsmissbrauchs ...
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28.09.2023 · Fachbeitrag aus ErbBstg · Verfassungswidrigkeit
Die erbschaft- und schenkungsteuerliche Ungleichbehandlung von Privat- und Betriebsvermögen wird seit Jahren kritisch gesehen. Der BFH (17.1.22, II B 49/21) hat jüngst nochmals klargestellt, dass eine Erbschaftsbesteuerung des Privatvermögens nicht deshalb verfassungswidrig ist, weil in demselben Zeitraum eine Überbegünstigung des Betriebsvermögens zu verzeichnen wäre, und die vom Kläger angestrebte Revision nicht zugelassen. Der Beschwerdeführer hat sich dies jedoch nicht gefallen ...
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25.04.2024 · Fachbeitrag aus ErbBstg · Verwaltungsvermögen
Der BFH hat mit Urteil vom 1.2.23 (II R 36/20) zu der Frage Stellung bezogen, ob geleistete Anzahlungen zu „den anderen Forderungen“ und damit zu den Finanzmitteln i. S. d. § 13b Abs. 2 S. 4 Nr. 4a ErbStG a. F. (vergleichbar mit § 13b Abs. 4 Nr. 5 ErbStG jetzige Fassung) gehören. Die Entscheidung des BFH ist erfreulich. Denn geleistete Anzahlungen sind jedenfalls dann keine „anderen Forderungen“ im Sinne der Vorschrift, wenn sie nicht für den Erwerb von ...
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27.05.2019 · Fachbeitrag aus ErbBstg · Entwurf Erbschaftsteuerrichtlinien
Der seit Dezember 2018 vorliegende Entwurf der ErbStR 2019 (im Folgenden ErbStR-E 2019), der in absehbarer Zeit verabschiedet werden dürfte, sieht auch außerhalb der zum 1.7.19 reformierten Verschonungsregelungen Änderungen gegenüber den bisherigen ErbStR 2011 vor. Schwerpunkt dieses Beitrags sind die neugefassten Richtlinien zur verdeckten Gewinnausschüttung einer Kapitalgesellschaft an ihre Gesellschafter oder nahestehende Personen, die sich in R E 7.5 ErbStR-E 2019 wiederfinden.
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